Räum- und Streupflicht beachten – Fahrgasse für Winterdienstfahrzeuge freihalten
6. Dezember 2012
Die zu erwartenden winterlichen Verhältnisse durch Schnee und Glatteis gehen einher mit Beeinträchtigungen aber auch möglichen Gefahren für Fußgänger und den Fahrzeugverkehr. Um dies weitestgehend zu vermeiden, weist die Ordnungsverwaltung der Verbandsgemeinde Nassau auf die Einhaltung der Räum- und Streupflicht eindringlich hin und ebenso beim Parken zur Freihaltung einer ausreichenden Fahrgasse für die Winterdienstfahrzeuge.
Nach den Bestimmungen der Straßenreinigungssatzungen ist in den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Nassau der jeweilige Grundstücksanlieger zur Schneeräumung und für das Abstreuen bei Glätte verpflichtet. Eine Ausnahme besteht in der Stadt Nassau, da dort Straßenreinigungsgebühren erhoben werden. Der Winterdienst auf den Fahrbahnen wird vom Bauhof der Stadt Nassau durchgeführt, die Gehwege hingegen fallen wiederum in den Verantwortungsbereich der jeweiligen Grundstücksanlieger.
Die Räum- und Streupflicht gilt während der allgemeinen Verkehrszeit, dies ist in der Regel von 07.00 bis 20.00 Uhr. Auf den Fahrbahnen und Gehwegen ist Schnee unverzüglich, erforderlichenfalls mehrmals am Tage zu räumen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt wird. Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege und besonders gefährliche Fahrbahnstellen, z.B. Steigungs- und Gefällstrecken.
Die Reinigungspflicht besteht grundsätzlich bis zur Straßenmitte. Bei Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht hingegen auf die ganze Straßenbreite.
Die Bürgerinnen und Bürger werden um Beachtung und um eine geordnete Ausführung des verantwortlichen Winterdienstes gebeten. Unabhängig von möglichen privaten Regressforderungen bei Unfällen, wird darauf hingewiesen, dass bei Nichtbeachtung der satzungsmäßigen Verpflichtung mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens zu rechnen ist.
Soweit Gemeinden und die Straßenmeistereien freiwillig und zusätzlich Winterdienst durchführen, erstreckt sich dies nur auf verkehrswichtige und gefährliche Streckenabschnitte. Die Anlieger werden hierdurch von ihrer Winterdienstpflicht nicht befreit.
Ein weiterer Appell ergeht an die Autofahrer, die ihre Fahrzeuge auf der Fahrbahn parken. So wurde in der Vergangenheit insbesondere in den Wohngebieten mit enger Fahrbahnbreite oder in engen Kurvenbereichen festgestellt, dass Räumfahrzeuge den Straßenabschnitt nicht oder nur mit Problemen passieren konnten. Zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Winterdienstes, aber auch um Sachschäden zu vermeiden, ergeht die Aufforderung, Fahrzeuge so abzustellen, dass eine ausreichende Fahrgasse von mindestens 3,5 Meter für Räumfahrzeuge frei bleibt.
Alle Verkehrsteilnehmer sollten bei Schnee und Eis entsprechende Vorsicht walten lassen; geeignetes Schuhwerk beugt Stürzen vor. Eine dem Straßenzustand angepasste Fahrgeschwindigkeit vermindert das Risiko von Unfällen und manchmal ist es besser, das eigene Fahrzeug auch mal stehen zu lassen.
Verbandsgemeindeverwaltung Nassau
örtliche Ordnungsbehörde