Pflicht zur Straßenreinigung
4. Juli 2021
Vereinzelt wird darüber Klage geführt, dass der Straßenreinigungspflicht in der Ortsgemeinde Weinähr nicht ordnungsgemäß nachgekommen wird. „Gerade für den Tourismus in unserem Ort ist dies kein Aushängeschild“, so Ortsbürgermeister Christoph Linscheid. Er appellierte daher an die betreffenden Grundstückseigentümer, ihrer Reinigungspflicht nachzukommen.ÂÂ
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Ortsgemeinde Weinähr vom 19. Dezember 1973 verwiesen (https://www.vgben.de/gemeinden/weinaehr/satzungen/satzung-ueber-die-reinigung-oeffentlicher-strassen.pdf?cid=2mt). Die Reinigungspflicht obliegt nach der Satzung den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten der bebauten und unbebauten Grundstücke, die durch die Straße erschlossen sind oder an die Straße angrenzen. Die Pflicht zur Säuberung der Straßen umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und Unrat jeder Art entlang des Gehweges und bis zur Straßenmitte, in den Seitengräben sowie in den Straßenrinnen. Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.ÂÂ