Hundekot auf öffentlichen Straßen, Wegen und in Anlagen!
15. Februar 2023
Es ist schön, wenn sich die Hundebesitzer um ihre Hunde kümmern und mit ihnen regelmäßig Gassi gehen. Dass der Hund dabei sein Geschäft macht, gehört natürlich auch dazu. Aber kann man die Hinterlassenschaft seines Hundes nicht wegmachen?
Dies sollte eigentlich selbstverständlich sein, denn auf dem eigenen Grundstück will man ja auch keine Tretminen liegen haben. Aber anscheinend ist dies für einige Besitzer in der Tat zu schwer.
Die Beschwerden über die Verunreinigung von öffentlichen Straßen, Wegen und Anlagen aber auch privater Hauseingänge durch Hundekot nehmen derzeit zu. Gerade über den Hundekot auf dem Spiel- und Bolzplatz am Bachweg oder einen befüllten Hundekotbeutel 50 cm neben einem Mülleimer kann man nur erstaunt sein. Mit normalem Menschenverstand kann man ein solches Verhalten nicht erklären.
Wir machen daher darauf aufmerksam, dass die für den Bereich der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau geltende Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen auch dieses Thema erfasst. Gemäß § 2 Abs. 3 dieser Gefahrenabwehrverordnung müssen Halter und Führer von Hunden dafür sorgen, dass die Tiere öffentliche Anlagen und Gehfächen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Hundehalter und Hundeführer sind nebeneinander und in gleicher Weise zur unverzüglichen Beseitigung eingetretener Verunreinigungen verpflichtet (Auszug). Zuwiderhandlungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 der Gefahrenabwehrverordnung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können (max. 5000 €).
Die Ortsgemeinde appelliert an das Verständnis der Hundebesitzer und hofft auf eine Besserung.
Natürlich gibt es auch vorbildliche Hundebesitzer, die sich von diesem Bericht bitte nicht angesprochen fühlen sollten.